Retouren Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute (03.11.2004) entschieden und unter Aktenzeichen 127/2004 veröffentlicht, daß Verbrauchern, die im Rahmen sogenannten Internet-Auktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zusteht.
Das Widerrufsrecht aus dem Fernabsatzgesetz gilt damit auch bei "Auktionen" von gewerblichen Anbietern. Bei Nichtgefallen der Ware kann diese innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen zurückgesandt werden. Zudem wird in der Urteilsbegründung festgestellt, eBay Auktionen sind keine Auktionen, weil der Zuschlag des Versteigeres fehlt. Bei eBay bekommt automatisch das höhste Gebot den Zuschlag.
Der Kläger, der gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken handelt, stellte auf der Internetseite der Firma eBay International AG ein "15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR" zur Versteigerung ein. Der Beklagte gab innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot ab, verweigerte dann jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Händlers war in den Vorinstanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen.
Das Widerrufsrecht gilt jedoch nicht bei privaten Auktionen auf eBay.
Weiterführende Informationen
www.bundesgerichtshof.de
www.ebay.de

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