Im Names des Buches Privatpersonen müssen bei Bücher-Auktionen im Internet auch die Preisbindung beachten. Zu diesem Grundsatzurteil ist der Kartellsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt gekommen, berichtete die Süddeutsche Zeitung. Diesem Urteil liegt ein konkreter Fall zugrunde, wo ein Darmstädter Händler gegen einen Berliner Journalisten vorging, der online zahlreiche neue Bücher versteigerte, die bei den Auktionen immer unter dem gesetzliche gebundenen Ladenpreis blieben.
Das OLG bestätigte nun das in erster Instanz erlassene Verbot, neue Bücher bei Online-Versteigerungen zu einem Preis fernab der gesetzlichen Preisbindung bei Verlagserzeugnissen zu verkaufen. All jene, die gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher verkaufen, müssten den festgelegten Preis einhalten. Daran müssten sich nicht nur professionelle Händler halten, sondern auch all jene, die sich wiederholt mit einer gleichartigen Tätigkeit beschäftigen würden. Dies liege in diesem Fall vor, wo von Seiten des Journalisten innerhalb von sechs Wochen auf Ebay 40 Bücher angeboten wurden.
Laut Christian Russ, Anwalt des Buchhandels, komme diesem rechtskräftigen Urteil des OLG Signalwirkung zu. Er geht davon aus, dass seine Arbeit als Preisbindungsüberwacher künftig leichter ausfallen werde. 300 ähnliche Fälle hatte Russ bisher bearbeitet und Verfügungen und Unterlassungen erwirkt. Durch das Urteil fühlt er sich in seinen Bemühungen bestärkt. "Sagen Sie mir, dass ein Buchhändler sich bei Internet-Auktionen nicht an die Preisbindung hält, kriegt der von mir eine auf die Nuss", so Russ.
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Buchpreisbindung gilt auch bei Internet-Auktionen

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