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Apple gegen Samsung (2)

Samsung Galaxy Tab 10.1

Apple gewinnt im Rechtstreit gegen Samsung vor dem Landgericht Düsseldorf: Die einstweilige Verfügung von Apple bleibt bestehen und Samsung darf sein neues GalaxyTab 10.1 vorerst nicht in Deutschland vertreiben. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE kommentiert die Entscheidung kritisch und sieht sie bereits in der nächsten Instanz kippen. Bis dahin verstreicht aber ein weiterer Monat.

So hat Apple am 4. August 2011 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Samsung beim Landgericht Düsseldorf gestellt. Ziel dieser Verfügung war es, es Samsung Deutschland und der koreanischen Mutterfirma zu untersagen, das neue Produkt Galaxy Tab 10.1 in der EU – mit Ausnahme der Niederlande – zu nutzen.

Apple argumentiert: Das Design des Galaxy Tab 10.1 würde dem des iPad sehr ähneln. Samsung würde den Ruf des Kultobjekts iPad auf diese Weise ausnutzen. Da Apple ein Gemeinschaftsgeschmackmuster für das Design des iPads besitzt, kann Apple aktiv gegen eine Nachahmung vorgehen. Apple beruft sich dabei auch auf Rechte aus dem ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz. Im Anwaltsjargon klingt das so: Die hohe Wertschätzung des kopierten Produkts wird in unlauterer Weise ausgenutzt. Hierdurch entsteht die Gefahr einer vermeidbaren Herkunftstäuschung.

Die 14. Zivilkammer des Landgericht Düsseldorf hat die einstweilige Verfügung am 9. August 2011 (Az.: 14c 0 194/11) erlassen – ohne vorherige Anhörung von Samsung. Samsung legt erwartungsgemäß Widerspruch gegen die Verfügung ein – unter anderem mit der Begründung, dass Apple das Design des iPad nicht erfunden habe, sondern es ganz ähnliche Designs auch schon in alten Science-Fiction-Filmen zu sehen gegeben habe.

In der vergangenen Woche gab es am 25. August 2011 eine mündliche Verhandlung Landgericht Düsseldorf mit dem Ziel von Samsung, die einstweilige Verfügung im Eilverfahren wieder aufheben zu lassen.

Das Resultat der Verhandlung: Die Verfügung bleibt bestehen. Die Vorsitzende Richterin sah einen „übereinstimmenden Gesamteindruck“ zwischen dem iPad und den später erschienenen Galaxy-Tabs. Samsung Deutschland ist es daher auch weiterhin untersagt, sein Galaxy Tab 10.1 in Deutschland sowie auch im übrigen europäischen Ausland mit Ausnahme der Niederlande zu vertreiben.

Gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf kann Samsung nun innerhalb von vier Wochen Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen und dort auf eine andere Rechtsansicht hoffen.

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